Autor: Stephan Gärtner

  • Die hohen Hürden einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde –Das BVerwG äußert sich einmal mehr

    Problemaufriss

    Als das Oberverwaltungsgericht Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einem Verfahren die notorisch umstrittene Klagebefugnis (§ 42 Absatz 2 VwGO) verneinte, wollten die Kläger das nicht auf sich beruhen lassen. Sie wehrten sich insbesondere dagegen, dass das in der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald sitzende Gericht die Revision nicht zugelassen hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde landete nun gemäß § 133 Absatz 5 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht, das drei prozessual sehr relevante Fragen aufwirft und klärt:

    • Divergenz: Liegt eine zulassungsrelevante Abweichung vor, wenn das Oberverwaltungsgericht anders entscheidet als ein Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes?
    • Grundsätzliche Bedeutung: Muss die Klagebefugnis – analog zum Rechtsschutzbedürfnis – im Zweifelsfall immer bejaht werden?
    • Verfahrensfehler: Darf ein Gericht die Klagebefugnis verneinen, indem es bereits im Stadium der Zulässigkeit eine tiefe materielle Sachprüfung (sog. Vollprüfung) vornimmt?

    Entscheidung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. So weit, so normal. Allerdings hat es dennoch die rechtliche Einordnung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten korrigiert.

    Hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz stellte der Senat klar, dass die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 Ziffer 2 VwGO nicht erfüllt sind. Eine Abweichung setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Die Kläger hatten sich zur Begründung jedoch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt. Da ein anderes Oberverwaltungsgericht kein Divergenzgericht im Sinne der VwGO ist, kann eine bloße Uneinheitlichkeit zwischen den in den Bundesländern angesiedelten Gericht die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

    Auch der sog. Grundsatzrüge blieb der Erfolg versagt. Die Kläger wollten klären lassen, ob die Klagebefugnis – wie das Rechtsschutzinteresse – im Zweifel stets zu bejahen sei. Das BVerwG befand jedoch, dass diese Frage bereits durch die bestehende ständige Rechtsprechung beantwortet ist. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist die Prüfung der Begründetheit vorbehalten. Da diese Grundsätze geklärt sind, fehlte es an der für eine Zulassung erforderlichen neuen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

    Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen zum gerügten Verfahrensfehler. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern in der Sache recht und stellte fest, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich die Anforderungen an die Klagebefugnis überspannt und somit fehlerhaft angewandt hat. Indem es im Rahmen der Zulässigkeit eine umfassende Prüfung von Schallprognosen, Infraschall und Brandschutzkonzepten vornahm, führte es faktisch eine „Vollprüfung“ durch, die eigentlich erst in der Begründetheit erfolgen darf.

    Dass die Beschwerde i.S.v. § 133 Absatz 1 VwGO dennoch keinen Erfolg hatte, lag am fehlenden „Beruhen“ des Urteils auf diesem Fehler. Da das Oberverwaltungsgericht die materiellen Fragen inhaltlich bereits vollständig und fehlerfrei geprüft hatte, wäre das Ergebnis – die Abweisung der Klage – bei einem korrekten Sachurteil identisch ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte daher lediglich den Tenor: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Klage gilt nun jedoch als unbegründet statt als unzulässig.

    Fazit und Praxis

    Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden einer Nichtzulassungsbeschwerde sind. Bevor diese erhoben wird, sollte – freilich innerhalb der Frist – genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind und wie die Beschwerde begründet werden muss.

    Für ein erfolgreiches Rechtsmittel sind folgende Punkte entscheidend:

    • Taugliche Divergenzgerichte: Es lohnt sich nicht, Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer als Divergenzgerichte zu bezeichnen. Der Blick muss sich zwingend auf die Dogmatik der Bundesgerichte richten.
    • Grundsatzrüge: Die sog. Grundsatzrüge ist nur überzeugend, wenn eine Rechtsfrage noch ungeklärt ist.
    • Beruhen: Obacht! Selbst wenn ein Urteil an einem Verfahrensfehler mangelt, muss – zur Vermeidung von unschönen Kosten – geprüft werden, ob das Urteil wirklich auf dem Fehler beruht.

    Quelle: Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 7 B 9.25 
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell Verantwortlich), vgl. auch Impressum

  • Wirksamkeit des Nebenklägeranschlusses im Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 zum Az. 2 StR 296/25)

    Problemaufriss:

    In Strafverfahren ist der Anschluss als Nebenkläger ein zentrales Instrument zur Wahrnehmung eigener Rechte. Die zumindest medial wahrgenommene Häufung von Verfahren mit vielen Nebenklägerin rückt das Thema auch zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung. Aber wie sieht es aus, wenn sich nebenklageberechtigte Opfer einer Straftat erst in der Rechtsmittelinstanz, etwa im Revisionsverfahren, dazu entscheiden, diese Rechte wahrzunehmen? Maßgeblich sind hier insbesondere § 395 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) und § 396 StPO (Form und Zuständigkeit der Anschlusserklärung). Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hatte sich hier mit folgenden Fragen zu beschäftigten:

    • Kann der Nebenklageanschluss auch noch während des Revisionsverfahrens wirksam erklärt werden?
    • Was gilt, wenn die Anschlusserklärung an eine (zunächst) unzuständige Stelle gesandt wird?
    • Welche Anforderungen werden an die Form und Adressierung gestellt?

    Die Entscheidung:

    Der 2. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass die Kinder eines Getöteten sich auch im Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger anschließen konnten. Sie gehören nach § 395 Absatz 2 Ziffer 1 StPO zum berechtigten Personenkreis, und der Anschluss ist laut § 395 Absatz 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig – also auch noch in der Revision. Bemerkenswert ist insoweit: Der Anschluss ist selbst dann wirksam, wenn keine eigene Rechtsmittelbefugnis der Nebenkläger mehr besteht.

    Allerdings ist die Wirksamkeit des Anschlusses dadurch nicht voraussetzungslos. Wesentlich für die Wirksamkeit bleibt, dass die Anschlusserklärung die formalen Anforderungen des § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO erfüllt. Zwar wurde die Erklärung der Nebenklägeranwältin zunächst an die Staatsanwaltschaft (und nicht direkt an das Revisionsgericht) gerichtet. Da jedoch aus nachgereichtem Schriftverkehr ausreichend deutlich wurde, dass die Erklärung gegenüber dem für das Verfahren zuständigen Gericht (dem Bundesgerichtshof) gewollt war, gilt der Anschluss als wirksam erfolgt.

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung stellt klar:

    • Der Nebenklageanschluss ist selbst im Revisionsverfahren und auch nach Wegfall der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers noch möglich.
    • Eine zunächst fehlerhafte Adressierung der Anschlusserklärung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, sofern aus weiteren Unterlagen der Wille zum Anschluss beim zuständigen (Revisions-)Gericht erkennbar wird.

    Für die Praxis bedeutet das folgendes:

    • Verlieren Sie die Möglichkeit der Nebenklage nicht nur deshalb aus dem Auge, weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist. Bedenken Sie, dass der Anschluss auch noch im Revisionsverfahren möglich ist. Das ist sowohl aus Sicht der Opfervertretung als auch aus der Perspektive der Strafverteidigung wichtig.
    • Wenn Sie eine Anschlusserklärung abgeben, achten Sie darauf, dass zuständige Gericht zu adressieren. Sollte der Anschluss hieran scheitern, kann diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vielleicht noch helfen.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle: Beschluss des 2. Strafsenats vom 6.10.2025 – 2 StR 296/25
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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  • Zugang zur Videoverhandlung bei Behinderung – VerfGH Baden-Württemberg betont Teilhabeschutz, rügt aber Versäumnisse im Verfahrensgang (VerfGH BaWü, Beschluss vom 8. Dezember 2025 zum Az. 1 VB 64/25)

    Problemaufriss:

    Die Digitalisierung von Gerichtsverfahren kann auch Barrieren abbauen bzw. die Barrierefreiheit der Justiz fördern. Besonders im Fokus: die Videoverhandlung nach § 128a ZPO, die körperlich beeinträchtigten oder nicht reisefähigen Verfahrensbeteiligten ein gleichberechtigtes Mitwirken ermöglichen kann. Was jedoch, wenn technische Hürden im Gericht bestehen? Und wie sind Rechte auf Gleichbehandlung und effektive Teilhabe – etwa aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG und der UN-Behindertenrechtskonvention – gegenüber dem Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gerichts durchzusetzen? Und wie wehren sich Parteien, wenn diese Grundsätze womöglich verletzt werden. Der Verfassungsgerichtshof für das Landen Baden-Württemberg musste sich v.a. um die folgenden Fragen kümmern:

    • Muss ein Gericht bei Anträgen von schwerbehinderten Beteiligten, digital an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, substantiiert auf deren Situation eingehen?
    • Wann sind technische Ablehnungsgründe zulässig – und müssen Bemühungen zur Überwindung technischer Defizite nachgewiesen werden?
    • Welche prozessualen Schritte muss eine betroffene Partei vor einer Verfassungsbeschwerde ausschöpfen, insbesondere beim Thema richterlicher Befangenheit?

    Die Entscheidung:

    Um es gleich vorwegzunehmen: Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde  für unzulässig erklärt. Aber worum ging es? Die Beschwerdeführerin wollte per Videoverhandlung an einem Zivilprozess (Amtsgericht Freiburg) teilnehmen, da sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisen konnte. Das Amtsgericht lehnte dies mit dem Verweis auf fehlende geeignete Technik und die Notwendigkeit, Mimik aller Beteiligten im Gerichtssaal wahrzunehmen, ab. 

    Der Verfassungsgerichtshof hob hierzu hervor: Bei körperlich beeinträchtigten Beteiligten reicht eine pauschale Ablehnung mit Hinweis auf fehlende Technik nicht – Gerichte müssen aktiv prüfen, inwieweit Teilhabe sichergestellt und (ggf. mit organisatorischem oder technischem Mehraufwand) ermöglicht werden kann.

    Dennoch wurde die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Denn sie genügte nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, da die Beschwerdeführerin nicht alle in Betracht kommenden Rechtsmittel (hier einen Befangenheitsantrag) genutzt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte zwar einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt – sich also bereits gegen die Verweigerung der Videoverhandlung gewehrt. Nach der erneuten, sehr knappen Ablehnung ihres (zweiten) Antrags auf Videoverhandlung hätte sie aber ein weiteres Mal einen Befangenheitsantrag stellen müssen. Denn bei einem fortlaufenden Prozess können neue gerichtliche Maßnahmen oder Begründungen zusätzliche, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts begründen. Nur wenn alle prozessual zumutbaren Mittel ausgeschöpft wurden, ist eine Verfassungsbeschwerde offen. Im vorliegenden Fall wäre es daher an der Beschwerdeführerin gewesen, nach dem neuesten ablehnenden Beschluss einen weiteren Befangenheitsantrag zu stellen

    Fazit und Praxis:

    Insgesamt bedeutet dies:

    • Gerichte müssen bei Anträgen auf Videoverhandlung, insbesondere von behinderten oder erkennbar eingeschränkten Parteien, umfassend das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG, UN-BRK) berücksichtigen und dürfen technische Einwände nicht bloß pauschal vorbringen. Die Verfahrensrechte und Teilhabeinteressen sind abzuwägen und müssen sichtbar in die richterliche Abwägung einfließen. Hierauf sollten Prozessbevollmächtigte schon bei ihren Anträgen hinweisen, ggf. Auch unter Bezugnahme auf diesen Beschluss.
    • Bei jeder neuen, möglicherweise diskriminierenden oder formal mangelhaften gerichtlichen Entscheidung (insbesondere nach Vorbringen von Behinderungs- oder Teilhaberechten) ist zu prüfen, ob ein erneuter Befangenheitsantrag angebracht und erforderlich ist. Ein einmaliges „Befangenheitsgesuch“ genügt in einem dynamischen Verfahren nicht, wenn neue Entwicklungen entstehen!
    • Konkret empfiehlt sich, bei wiederholter oder neuartiger Ablehnung (z. B. knapp begründete, pauschale Ablehnung nach Vorlage medizinischer Nachweise) erneut einen ausdrücklichen Befangenheitsantrag zu stellen und darin auf die neuen Umstände hinzuweisen. Nur so kann die Verletzung grundrechtlicher Teilhabevorgaben effektiv zum Gegenstand einer späteren Verfassungsbeschwerde gemacht werden.
    • Im Zweifel sollte dokumentiert werden, ob und wann welche prozessualen Schritte unternommen wurden.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren und auch bei Verfassungsbeschwerden, die hier sicherlich eine Sonderrolle einnehmen. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle: Beschluss des VerfGH BaWü – 1 VB 64/25
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  • Anhörungsrüge im Revisionsverfahren – Bundesgerichtshof konkretisiert Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Oktober 2025 zum Az. 5 StR 269/25)

    Problemaufriss:

    Das rechtliche Gehör stellt einen fundamentalen Bestandteil jedes rechtsstaatlichen Verfahrens dar. Verstoßen Gerichte in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren dagegen, muss dieser Verstoß im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Kommt es im Revisionsverfahren zu einer Verletzung dieses Anspruchs, können Betroffene die sogenannte Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erheben. Zentrale praxisrelevante Fragestellungen sind:

    • Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen gelten für die Anhörungsrüge nach § 356a StPO?
    • Inwieweit ist daneben noch Platz für andere Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung?
    • Was müssen Rechtsanwälte und Verteidiger dokumentieren, damit die Anhörungsrüge erfolgreich sein kann?

    Die Entscheidung:

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befasste sich mit einer Anhörungsrüge gegen einen Revisionsbeschluss. Der Verurteilte hatte gerügt, sein Vorbringen zur fehlenden Eigennützigkeit beim Betäubungsmitteldelikt sei nicht genügend berücksichtigt worden und wertete dies als grobes prozessuales Unrecht.

    Der BGH stellte klar:

    • Spezialität und Ausschluss anderer Rechtsbehelfe: Im Bereich von Revisionsentscheidungen kann die Verletzung des Anspruchs auf Gehör ausschließlich mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO geltend gemacht werden. Die an sich unbefristete Gegenvorstellung ist daneben nicht statthaft – stattdessen gilt die befristete Anhörungsrüge als „lex specialis“.
    • Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge: Die Rüge war unzulässig, da der Verurteilte versäumt hatte, vorzutragen, wann er Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung erlangt hatte. § 356a Satz 3 StPO verlangt, dass dies konkret mitgeteilt wird, um die Einhaltung der einwöchigen Frist gemäß § 356a Satz 2 StPO überprüfen zu können. Ohne diese Angabe besteht kein Raum für eine Prüfung in der Sache.
    • Anforderungen an die inhaltliche Begründung: Auch in der Sache wäre die Anhörungsrüge nicht erfolgreich gewesen: Der Generalbundesanwalt hatte sich ausführlich zu den behaupteten Punkten positioniert. Das Gericht muss nicht alle Argumente des Beschwerdeführers im Einzelnen besprechen; das Schweigen im Beschlussverfahren bedeutet lediglich, dass diese Ausführungen als ungeeignet angesehen wurden, die ablehnende Auffassung zu entkräften. Eine abweichende Bewertung begründet keinen Gehörsverstoß.

    Fazit und Praxis:

    Die BGH-Entscheidung stellt klar:

    • Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist im Revisionsverfahren das einzige zulässige Mittel zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen. Gegenvorstellungen oder sonstige „formlose“ Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.
    • Für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge müssen Rechtsanwälte und Verteidiger zwingend angeben, wann sie von der behaupteten Gehörsverletzung erfahren haben – die Fristberechnung hängt davon ab.
    • Argumentativ sollten Rügen konkret und substantiell erfolgen; es genügt nicht, pauschal zu beklagen, dass das Gericht auf einzelne Punkte nicht eingegangen sei. Das Gericht muss nicht jedes Vorbringen im Detail erörtern, sondern darf als revisionsgerichtliches Beschlussorgan eine Gesamtwürdigung treffen.

    Für Praktiker ist daher folgendes zu empfehlen:

    • Nach Zugang des Revisionsbeschlusses unverzüglich prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, und Fristen exakt dokumentieren.
    • Bei Anhörungsrügen unbedingt die Fristwahrung (exakter Zeitpunkt der Kenntnisnahme) und die konkrete Darlegung der behaupteten Verletzung beachten.
    • Auf Nebenbehelfe wie Gegenvorstellungen im Revisionsverfahren verzichten und stattdessen die formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 356a StPO erfüllen.

    Die Anhörungsrüge ist ein streng formalisierter Rechtsbehelf mit klaren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Für die Praxis „im Back Office“ bedeutet das: Die Dokumentation der Fristen und die präzise Darlegung der Gehörsverletzung sind für spätere erfolgreiche Rechtsmittel entscheidend – insbesondere bei hochspezialisierten Mandaten im Rechtsmittelzug.

    Quelle: Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2025 – Az. 5 StR 269/25
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell Verantwortlich), vgl. auch Impressum
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  • Effektive Verteidigung und Anwesenheit im Strafprozess – BVerfG setzt Maßstäbe für Berufungsverfahren in Abwesenheit (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 zum Az. 2 BvR 829/24)

    Problemaufriss:

    Das Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung gehört zu den verfassungsrechtlichen Kernprinzipien des deutschen Strafrechts. Strafprozessual wird es in zahlreichen Vorschriften entfaltet, insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Sanktionen, wenn Freiheitsstrafen im Raum stehen. Im Mittelpunkt stehen hier §§ 140, 145 StPO zur notwendigen Verteidigung, § 329 StPO zur Verhandlung in Abwesenheit und die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung.
    Im aktuellen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Situation, in der ein Angeklagter und sein Verteidiger der Berufungshauptverhandlung fernblieben und das Gericht dennoch – ohne Pflichtverteidiger und ohne persönliche Anhörung – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach.
    Hieraus ergeben sich grundlegende Fragen: – Wann liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden? – Welche Voraussetzungen gelten für eine Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 329 StPO? – Wie sind Prozesshandlungen und die Mitwirkung des Verteidigers organisatorisch und begründet zu sichern?

    Entscheidung:

    Das Bundesverfassungsgericht rügt gleich mehrere gravierende Fehler im Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht und hebt die angegriffenen Entscheidungen auf. Im Detail:

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war zuvor mehrfach strafrechtlich verurteilt worden – u.a. zu Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen. Gegen die Urteile legte er Berufung ein; auch die Staatsanwaltschaft legte im Teilbereich Berufung ein. Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin meldete der Verteidiger telefonisch, dass sich sein Mandant in der Türkei befinde und flugunfähig sei; er selbst werde daher ebenfalls nicht erscheinen. Am Tag der Verhandlung war der Angeklagte jedoch bereits wieder in Deutschland. Weder er noch sein Verteidiger erschienen zur Berufungshauptverhandlung, so dass das Gericht die Berufung des Angeklagten verwarf und im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Sache verhandelte – und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach 2. Ein ärztliches Attest, das eine Vernehmungsunfähigkeit am Verhandlungstag bescheinigte, wurde erst im Nachgang eingereicht und blieb ohne Relevanz für das gerichtliche Vorgehen. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg; das OLG verwarf diese als offensichtlich unbegründet, ohne das Verfahren im Detail zu prüfen.

    Exkurs: StPO-Normen und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung

    1. Notwendige Verteidigung (§ 140 StPO):
    Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade im Berufungs- und Gesamtstrafenfall, wenn mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist, gebietet die Rechtsprechung die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht (OLG Hamm, KG Berlin, OLG Naumburg, OLG Stuttgart). Das BVerfG bestätigt: Nach gefestigter obergerichtlicher Linie ist bei erwartetem Strafmaß ab einem Jahr Freiheitsstrafe eine notwendige Verteidigung grundsätzlich anzunehmen – die Bestellung darf nicht von Dispositionen des Angeklagten oder seines Verteidigers abhängig gemacht werden 3 4.

    2. Pflichtverteidigerbestellung und Aussetzung (§ 145 StPO):
    Wenn der bestellte Verteidiger nicht erscheint – etwa wegen Krankheit, Eigenverlegung oder Ablehnung des Termins –, muss das Gericht aktiv einen anderen Verteidiger bestellen oder die Verhandlung aussetzen. Die Nichtteilnahme kann und darf nicht zur Entwertung der Verteidigung führen 4. Die Wahl, ob ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein neuer Termin anberaumt wird, liegt beim Gericht, nicht beim Angeklagten.

    3. Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 329 StPO):
    Grundsätzlich kann das Gericht im Berufungsverfahren bei Abwesenheit des Angeklagten und ohne Vertretung durch einen Verteidiger nur dann verhandeln, wenn dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 StPO) – typischerweise, wenn ausschließlich über die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt wird und etwa keine schwerwiegenden neuen Strafen oder Strafartwechsel im Raum stehen. Nach der Gesetzesbegründung und ständiger Rechtsprechung ist die Anwesenheit in der Hauptverhandlung insbesondere dann notwendig, wenn erstmals eine unbewährte Freiheitsstrafe verhängt oder die Strafart geändert wird. Das Gericht hätte zwingend prüfen müssen, ob die Abwesenheit tatsächlich zulässig war – im vorliegenden Fall war sie es gerade nicht, da die entscheidenden Fragen der Strafzumessung und Bewährung im Raum standen 5.

    4. Verfassungsrechtliche Flankierung – Rechtsschutzgarantie (§ 34a BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG):
    Das BVerfG hebt hervor, dass die prozessualen Hürden – etwa bei Verfahrensrügen und Zugang zu den Instanzen – nicht so hoch gezogen werden dürfen, dass effektiver Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen wird. Gerade bei den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge (insbesondere zur Verteidigerfrage) darf nicht überspannt werden.

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung verdeutlicht das enge Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht:

    • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
    • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
    • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

    Im Grundsatz können Praktiker*innen folgendes mitnehmen:

    • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
    • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
    • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

    Für die prozessuale Praxis folgt daraus mit Blick auf

    1. das Erkenntnisverfahren:

    • Frühzeitig auf die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung nach § 140 StPO hinweisen, insbesondere wenn mehrere Strafen zusammentreffen oder erkennbar Freiheitsstrafe über einem Jahr droht.
    • Bei drohender Absenz des Verteidigers unbedingt Dokumentation im Protokoll und Hilfsanträge zur Pflichtverteidigerbestellung, Aussetzung oder Wiedereinsetzung stellen.
    • Bei erhöhter oder veränderter Straferwartung und Bewährungsfrage stets auf persönliche Anhörung des Angeklagten drängen und entsprechende Argumentation entwickeln.

    2. die Revisions- bzw. Rechtsmittelbegründung:

    • Bei Ablehnung der Verteidigerbestellung oder Abwesenheitsverhandlung immer genau dokumentieren und konkret darlegen: Historie, Kommunikation zwischen Gericht und Anwalt, zu erwartendes Strafmaß, prozessuale Alternativen.
    • Verfahrensrügen nicht nur formal, sondern am Einzelfall orientiert begründen. Überhöhte Darlegungspflichten sollten notfalls mit Hinweis auf BVerfG-Vorgaben zurückgewiesen werden.

    3. eine mögliche Verfassungsbeschwerde:

    • Alle fachgerichtlichen Mittel voll ausschöpfen (Anträge, Anhörungsrügen, Wiedereinsetzungs- und Aussetzungsanträge), tiefgehend dokumentieren und die Verletzung von Verteidigungs- und Teilhaberechten deutlich machen.
    • Bei Verletzung der Pflicht zur Verteidigerbestellung, Verhandlung in Abwesenheit oder „Übergehen“ des Angeklagten in der Strafzumessung ist die unmittelbare Anwendung der vorliegenden BVerfG-Linie möglich.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleg*innen aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Vorbereitung von Rechtsmitteln und Verfassungsbeschwerden, wobei hier frühzeitig die Weichen zu stellen sind.

    Quelle: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27.3.2025 – 2 BvR 829/24
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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  • Strenge Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Absatz 4 VwGO(OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 zum Az. 2 A 46/24)

    Problemaufriss:

    Im Verwaltungsprozess entscheidet nicht selten erst die zweite Instanz über Erfolg oder Misserfolg. Die Berufung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht ohne Weiteres zulässig – sie erfordert eine ausdrückliche Zulassung, die an formale und materielle Voraussetzungen geknüpft ist. Maßgeblich sind hier insbesondere die Vorschriften der §§ 124, 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Lässt das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zu, muss ihre Zulassung beantragt werden (vgl. § 124a Absatz 4 VwGO). Bereits im Febuar musste der 2. Senat des OVG NRW hierzu u.a. Folgende Fragen beantworten:

    • Wie konkret muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung begründet werden? 
    • Was passiert, wenn sich der Antragsteller nicht ausreichend mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt? 
    • Und welche Sorgfalt ist bei der Geltendmachung von Verfahrens- oder Rechtsfehlern gefragt?

    Die Entscheidung:

    Das OVG NRW hat mit der o.g. Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung – der als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet war – als unzulässig abgelehnt und die erstinstanzliche Entscheidung damit bestätigt. Der sich selbst vertretende Kläger hatte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die nach § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Gründe vorgebracht

    Konkret fehlte es an einer inhaltlich substantiellen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW genügt es nicht, lediglich auf das bisherige erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder pauschale Kritik zu äußern. Vielmehr muss zu mindestens einem der in § 124 Absatz 2 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe eine schlüssige und detaillierte Argumentation erfolgen – etwa, indem aufgezeigt wird, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fehler die angefochtene Entscheidung enthalten könnte und warum ein Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt.

    Auch pauschale Einwände gegen die ordnungsgemäße Zustellung oder ein pauschal behaupteter Verfahrensmangel, wie etwa ein abgelehnter Befangenheitsantrag, genügen nicht, wenn sie nicht spezifisch mit den gerichtlichen Erwägungen konfrontiert und begründet werden. Selbst die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags muss detailliert auf Möglichkeit und Auswirkungen des entgangenen Gehörs eingehen

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung macht deutlich, dass im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren formale und inhaltliche Anforderungen hoch sind. Wer die Berufung professionell vorbereitet und die prozessualen Erwartungen präzise erfüllt, kann die zweite Instanz für Mandantinnen und Mandanten eröffnen; wer dies versäumt, riskiert bereits am Zulassungsverfahren zu scheitern

    Für die Praxis bedeutet dies:

    • Wer in einer Verwaltungsstreitsache die Zulassung einer Berufung zulassen erreichen möchte, sollte sich bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahren hierauf drängen; spätetestens bei der Nichtzulassung muss man die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gezielt angreifen und die einschlägigen Zulassungsgründe in der Antragsschrift ausdrücklich und substantiell darlegen. Pauschale Hinweise, bloßer Verweis auf Vorinstanzvorbringen oder allgemein gehaltene Kritik genügen nicht.
    • Verfahrensmängel – etwa wegen abgelehnten Befangenheitsanträgen oder behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs – müssen konkret dargelegt und mit dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens sowie den erstinstanzlichen Erwägungen eng verknüpft begründet werden. Für Rechtsmittelkanzleien und unterstützende Berater gilt: Es empfiehlt sich, die vollständige Gedankenführung der Vorinstanz sichtbar nachzuvollziehen und gezielt tragende Rechtssätze oder Feststellungen mit argumentativen Gegenpositionen anzugreifen.
    • Praktisch kann es sinnvoll sein, nach Einholung einer Erstbewertung („Rechtsmittel-Check“) mit Hilfe von Gutachten oder Second Opinions die Erfolgsaussichten sorgsam zu strukturieren und den Zulassungsantrag möglichst konkret auf einen der Zulassungsgründe zu stützen.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren, insbesondere auch beim Antrag auf Zulassung der Berufung. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle:Beschluss des OVG NR – 2 A 46/24
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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