Kategorie: Rspr_Strafrecht

  • Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO – Haltung des BGH und Praxistipps für die Verteidigung

    Problemaufriss

    Die korrekte Berechnung und Handhabung von Unterbrechungsfristen in der Hauptver-handlung ist für Verteidiger von größter Bedeutung. Fehler hierbei führen regelmäßig zur Aufhebung des Urteils, sind aber in der Praxis nicht immer leicht zu erkennen oder zu berechnen. Kernfragen für die Verteidigung lauten daher:

    • Wie ist der Fristlauf nach § 229 StPO genau zu berechnen?
    • Wann liegt tatsächlich eine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes vor?
    • Welche Rechtsfolgen können aus einer Fristüberschreitung resultieren – und wie ist dies im Revisionsverfahren anzugreifen?

    Gerade in Verfahren mit zahlreichen Fortsetzungsterminen oder mehreren Beteiligten bietet eine präzise Prüfung dieser Voraussetzungen Chancen für eine erfolgreiche Revision.

    Die Entscheidung

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte folgendes zu entscheiden: Das Landgericht hatte die Hauptverhandlung am 28. Mai 2019 unterbrochen und erst am 20. Juni 2019 fortgesetzt. Die Verteidigung rügte, dass damit die zulässige Unterbrechungsfrist nach § 229 Absatz 1 StPO überschritten wurde. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf:

    • Unterbrechung im Sinne des § 229 StPO bedeutet das Einschieben eines ver-handlungsfreien Zeitraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Haupt-verhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fort-zusetzen ist, sonst muss die Verhandlung neu beginnen.
    • Wichtig für die genaue Berechnung: Weder der Tag des Unterbrechungsbe-schlusses noch der Tag der Fortsetzung werden mitgezählt. Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO ist keine Frist im Sinne des § 43 StPO, sodass deren allgemeine Regeln nicht gelten.
    • Im entschiedenen Fall begann die Frist am Tag nach der Unterbrechung (29. Mai 2019) und endete nach drei Wochen (Dienstag, 18. Juni 2019). Die Fortsetzung am 20. Juni war verspätet.
    • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann das Beruhen des Urteils auf einem Fristverstoß nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Hier lag keiner dieser Fälle vor, das Urteil war daher aufzuheben.

    Fazit für die Verteidigung

    Die Entscheidung stellt für die Verteidigung wichtige Leitlinien und Angriffspunkte bereit:

    • Die genaue Kontrolle der Sitzungsprotokolle auf Fristverstöße bei Unter-brechungen ist unerlässlich und sollten routinemäßig zur Revisionsbegründung herangezogen werden.
    • Für die Fristberechnung gilt: Der Tag der Anordnung und der Tag der Fortsetzung zählen nicht mit! Die Frist beginnt am Tag nach der Unterbrechung und endet – je nach Fristart – am entsprechenden Wochentag. Kommt die Hauptverhandlung erst danach in Gang, ist dies ein klarer Revisionsgrund.
    • Für die erfolgreiche Rüge genügt die bloße Fristüberschreitung; dass sich ein Nachteil für die Verteidigung oder den Angeklagten konkret ergeben hat, muss nicht zusätzlich dargelegt werden – das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler wird regelmäßig nicht ausgeschlossen.

    Praxistipps

    • Kontrollieren Sie bei jeder Unterbrechung den Fristlauf sofort.
    • Notieren Sie auch unerwartete Verhandlungsverschiebungen oder kurzfristig abgesetzte Fortsetzungstermine stets mit Blick auf § 229 StPO – so lässt sich der Rügegrund frühzeitig er-kennen und sichern.
    • Beanstanden Sie jede Überschreitung der Frist durch ein recht-zeitiges und detailliertes Revisionsvorbringen.
    • Weisen Sie in der Revision darauf hin, dass Ausnahmen vom Beruhensgrundsatz nur in eng begrenzten Fällen denkbar sind und meist zu einer Aufhebung des Urteils führen.

    Quelle: Beschluss des BGH vom 26. Mai 2020 – Az. 5 StR 65/20
    Autor: Rechts- und Fachanwalt für Strafrecht Ulf Castelle, LL.M. (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum

  • Wirksamkeit des Nebenklägeranschlusses im Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 zum Az. 2 StR 296/25)

    Problemaufriss:

    In Strafverfahren ist der Anschluss als Nebenkläger ein zentrales Instrument zur Wahrnehmung eigener Rechte. Die zumindest medial wahrgenommene Häufung von Verfahren mit vielen Nebenklägerin rückt das Thema auch zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung. Aber wie sieht es aus, wenn sich nebenklageberechtigte Opfer einer Straftat erst in der Rechtsmittelinstanz, etwa im Revisionsverfahren, dazu entscheiden, diese Rechte wahrzunehmen? Maßgeblich sind hier insbesondere § 395 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) und § 396 StPO (Form und Zuständigkeit der Anschlusserklärung). Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hatte sich hier mit folgenden Fragen zu beschäftigten:

    • Kann der Nebenklageanschluss auch noch während des Revisionsverfahrens wirksam erklärt werden?
    • Was gilt, wenn die Anschlusserklärung an eine (zunächst) unzuständige Stelle gesandt wird?
    • Welche Anforderungen werden an die Form und Adressierung gestellt?

    Die Entscheidung:

    Der 2. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass die Kinder eines Getöteten sich auch im Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger anschließen konnten. Sie gehören nach § 395 Absatz 2 Ziffer 1 StPO zum berechtigten Personenkreis, und der Anschluss ist laut § 395 Absatz 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig – also auch noch in der Revision. Bemerkenswert ist insoweit: Der Anschluss ist selbst dann wirksam, wenn keine eigene Rechtsmittelbefugnis der Nebenkläger mehr besteht.

    Allerdings ist die Wirksamkeit des Anschlusses dadurch nicht voraussetzungslos. Wesentlich für die Wirksamkeit bleibt, dass die Anschlusserklärung die formalen Anforderungen des § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO erfüllt. Zwar wurde die Erklärung der Nebenklägeranwältin zunächst an die Staatsanwaltschaft (und nicht direkt an das Revisionsgericht) gerichtet. Da jedoch aus nachgereichtem Schriftverkehr ausreichend deutlich wurde, dass die Erklärung gegenüber dem für das Verfahren zuständigen Gericht (dem Bundesgerichtshof) gewollt war, gilt der Anschluss als wirksam erfolgt.

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung stellt klar:

    • Der Nebenklageanschluss ist selbst im Revisionsverfahren und auch nach Wegfall der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers noch möglich.
    • Eine zunächst fehlerhafte Adressierung der Anschlusserklärung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, sofern aus weiteren Unterlagen der Wille zum Anschluss beim zuständigen (Revisions-)Gericht erkennbar wird.

    Für die Praxis bedeutet das folgendes:

    • Verlieren Sie die Möglichkeit der Nebenklage nicht nur deshalb aus dem Auge, weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist. Bedenken Sie, dass der Anschluss auch noch im Revisionsverfahren möglich ist. Das ist sowohl aus Sicht der Opfervertretung als auch aus der Perspektive der Strafverteidigung wichtig.
    • Wenn Sie eine Anschlusserklärung abgeben, achten Sie darauf, dass zuständige Gericht zu adressieren. Sollte der Anschluss hieran scheitern, kann diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vielleicht noch helfen.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle: Beschluss des 2. Strafsenats vom 6.10.2025 – 2 StR 296/25
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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  • Anhörungsrüge im Revisionsverfahren – Bundesgerichtshof konkretisiert Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 7. Oktober 2025 zum Az. 5 StR 269/25)

    Problemaufriss:

    Das rechtliche Gehör stellt einen fundamentalen Bestandteil jedes rechtsstaatlichen Verfahrens dar. Verstoßen Gerichte in der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren dagegen, muss dieser Verstoß im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Kommt es im Revisionsverfahren zu einer Verletzung dieses Anspruchs, können Betroffene die sogenannte Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erheben. Zentrale praxisrelevante Fragestellungen sind:

    • Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen gelten für die Anhörungsrüge nach § 356a StPO?
    • Inwieweit ist daneben noch Platz für andere Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung?
    • Was müssen Rechtsanwälte und Verteidiger dokumentieren, damit die Anhörungsrüge erfolgreich sein kann?

    Die Entscheidung:

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befasste sich mit einer Anhörungsrüge gegen einen Revisionsbeschluss. Der Verurteilte hatte gerügt, sein Vorbringen zur fehlenden Eigennützigkeit beim Betäubungsmitteldelikt sei nicht genügend berücksichtigt worden und wertete dies als grobes prozessuales Unrecht.

    Der BGH stellte klar:

    • Spezialität und Ausschluss anderer Rechtsbehelfe: Im Bereich von Revisionsentscheidungen kann die Verletzung des Anspruchs auf Gehör ausschließlich mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO geltend gemacht werden. Die an sich unbefristete Gegenvorstellung ist daneben nicht statthaft – stattdessen gilt die befristete Anhörungsrüge als „lex specialis“.
    • Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anhörungsrüge: Die Rüge war unzulässig, da der Verurteilte versäumt hatte, vorzutragen, wann er Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung erlangt hatte. § 356a Satz 3 StPO verlangt, dass dies konkret mitgeteilt wird, um die Einhaltung der einwöchigen Frist gemäß § 356a Satz 2 StPO überprüfen zu können. Ohne diese Angabe besteht kein Raum für eine Prüfung in der Sache.
    • Anforderungen an die inhaltliche Begründung: Auch in der Sache wäre die Anhörungsrüge nicht erfolgreich gewesen: Der Generalbundesanwalt hatte sich ausführlich zu den behaupteten Punkten positioniert. Das Gericht muss nicht alle Argumente des Beschwerdeführers im Einzelnen besprechen; das Schweigen im Beschlussverfahren bedeutet lediglich, dass diese Ausführungen als ungeeignet angesehen wurden, die ablehnende Auffassung zu entkräften. Eine abweichende Bewertung begründet keinen Gehörsverstoß.

    Fazit und Praxis:

    Die BGH-Entscheidung stellt klar:

    • Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist im Revisionsverfahren das einzige zulässige Mittel zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen. Gegenvorstellungen oder sonstige „formlose“ Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.
    • Für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge müssen Rechtsanwälte und Verteidiger zwingend angeben, wann sie von der behaupteten Gehörsverletzung erfahren haben – die Fristberechnung hängt davon ab.
    • Argumentativ sollten Rügen konkret und substantiell erfolgen; es genügt nicht, pauschal zu beklagen, dass das Gericht auf einzelne Punkte nicht eingegangen sei. Das Gericht muss nicht jedes Vorbringen im Detail erörtern, sondern darf als revisionsgerichtliches Beschlussorgan eine Gesamtwürdigung treffen.

    Für Praktiker ist daher folgendes zu empfehlen:

    • Nach Zugang des Revisionsbeschlusses unverzüglich prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, und Fristen exakt dokumentieren.
    • Bei Anhörungsrügen unbedingt die Fristwahrung (exakter Zeitpunkt der Kenntnisnahme) und die konkrete Darlegung der behaupteten Verletzung beachten.
    • Auf Nebenbehelfe wie Gegenvorstellungen im Revisionsverfahren verzichten und stattdessen die formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 356a StPO erfüllen.

    Die Anhörungsrüge ist ein streng formalisierter Rechtsbehelf mit klaren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Für die Praxis „im Back Office“ bedeutet das: Die Dokumentation der Fristen und die präzise Darlegung der Gehörsverletzung sind für spätere erfolgreiche Rechtsmittel entscheidend – insbesondere bei hochspezialisierten Mandaten im Rechtsmittelzug.

    Quelle: Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2025 – Az. 5 StR 269/25
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell Verantwortlich), vgl. auch Impressum
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  • Effektive Verteidigung und Anwesenheit im Strafprozess – BVerfG setzt Maßstäbe für Berufungsverfahren in Abwesenheit (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 zum Az. 2 BvR 829/24)

    Problemaufriss:

    Das Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung gehört zu den verfassungsrechtlichen Kernprinzipien des deutschen Strafrechts. Strafprozessual wird es in zahlreichen Vorschriften entfaltet, insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Sanktionen, wenn Freiheitsstrafen im Raum stehen. Im Mittelpunkt stehen hier §§ 140, 145 StPO zur notwendigen Verteidigung, § 329 StPO zur Verhandlung in Abwesenheit und die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung.
    Im aktuellen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Situation, in der ein Angeklagter und sein Verteidiger der Berufungshauptverhandlung fernblieben und das Gericht dennoch – ohne Pflichtverteidiger und ohne persönliche Anhörung – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach.
    Hieraus ergeben sich grundlegende Fragen: – Wann liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden? – Welche Voraussetzungen gelten für eine Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 329 StPO? – Wie sind Prozesshandlungen und die Mitwirkung des Verteidigers organisatorisch und begründet zu sichern?

    Entscheidung:

    Das Bundesverfassungsgericht rügt gleich mehrere gravierende Fehler im Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht und hebt die angegriffenen Entscheidungen auf. Im Detail:

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war zuvor mehrfach strafrechtlich verurteilt worden – u.a. zu Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen. Gegen die Urteile legte er Berufung ein; auch die Staatsanwaltschaft legte im Teilbereich Berufung ein. Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin meldete der Verteidiger telefonisch, dass sich sein Mandant in der Türkei befinde und flugunfähig sei; er selbst werde daher ebenfalls nicht erscheinen. Am Tag der Verhandlung war der Angeklagte jedoch bereits wieder in Deutschland. Weder er noch sein Verteidiger erschienen zur Berufungshauptverhandlung, so dass das Gericht die Berufung des Angeklagten verwarf und im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Sache verhandelte – und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach 2. Ein ärztliches Attest, das eine Vernehmungsunfähigkeit am Verhandlungstag bescheinigte, wurde erst im Nachgang eingereicht und blieb ohne Relevanz für das gerichtliche Vorgehen. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg; das OLG verwarf diese als offensichtlich unbegründet, ohne das Verfahren im Detail zu prüfen.

    Exkurs: StPO-Normen und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung

    1. Notwendige Verteidigung (§ 140 StPO):
    Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade im Berufungs- und Gesamtstrafenfall, wenn mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist, gebietet die Rechtsprechung die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht (OLG Hamm, KG Berlin, OLG Naumburg, OLG Stuttgart). Das BVerfG bestätigt: Nach gefestigter obergerichtlicher Linie ist bei erwartetem Strafmaß ab einem Jahr Freiheitsstrafe eine notwendige Verteidigung grundsätzlich anzunehmen – die Bestellung darf nicht von Dispositionen des Angeklagten oder seines Verteidigers abhängig gemacht werden 3 4.

    2. Pflichtverteidigerbestellung und Aussetzung (§ 145 StPO):
    Wenn der bestellte Verteidiger nicht erscheint – etwa wegen Krankheit, Eigenverlegung oder Ablehnung des Termins –, muss das Gericht aktiv einen anderen Verteidiger bestellen oder die Verhandlung aussetzen. Die Nichtteilnahme kann und darf nicht zur Entwertung der Verteidigung führen 4. Die Wahl, ob ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein neuer Termin anberaumt wird, liegt beim Gericht, nicht beim Angeklagten.

    3. Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 329 StPO):
    Grundsätzlich kann das Gericht im Berufungsverfahren bei Abwesenheit des Angeklagten und ohne Vertretung durch einen Verteidiger nur dann verhandeln, wenn dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 StPO) – typischerweise, wenn ausschließlich über die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt wird und etwa keine schwerwiegenden neuen Strafen oder Strafartwechsel im Raum stehen. Nach der Gesetzesbegründung und ständiger Rechtsprechung ist die Anwesenheit in der Hauptverhandlung insbesondere dann notwendig, wenn erstmals eine unbewährte Freiheitsstrafe verhängt oder die Strafart geändert wird. Das Gericht hätte zwingend prüfen müssen, ob die Abwesenheit tatsächlich zulässig war – im vorliegenden Fall war sie es gerade nicht, da die entscheidenden Fragen der Strafzumessung und Bewährung im Raum standen 5.

    4. Verfassungsrechtliche Flankierung – Rechtsschutzgarantie (§ 34a BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG):
    Das BVerfG hebt hervor, dass die prozessualen Hürden – etwa bei Verfahrensrügen und Zugang zu den Instanzen – nicht so hoch gezogen werden dürfen, dass effektiver Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen wird. Gerade bei den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge (insbesondere zur Verteidigerfrage) darf nicht überspannt werden.

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung verdeutlicht das enge Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht:

    • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
    • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
    • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

    Im Grundsatz können Praktiker*innen folgendes mitnehmen:

    • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
    • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
    • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

    Für die prozessuale Praxis folgt daraus mit Blick auf

    1. das Erkenntnisverfahren:

    • Frühzeitig auf die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung nach § 140 StPO hinweisen, insbesondere wenn mehrere Strafen zusammentreffen oder erkennbar Freiheitsstrafe über einem Jahr droht.
    • Bei drohender Absenz des Verteidigers unbedingt Dokumentation im Protokoll und Hilfsanträge zur Pflichtverteidigerbestellung, Aussetzung oder Wiedereinsetzung stellen.
    • Bei erhöhter oder veränderter Straferwartung und Bewährungsfrage stets auf persönliche Anhörung des Angeklagten drängen und entsprechende Argumentation entwickeln.

    2. die Revisions- bzw. Rechtsmittelbegründung:

    • Bei Ablehnung der Verteidigerbestellung oder Abwesenheitsverhandlung immer genau dokumentieren und konkret darlegen: Historie, Kommunikation zwischen Gericht und Anwalt, zu erwartendes Strafmaß, prozessuale Alternativen.
    • Verfahrensrügen nicht nur formal, sondern am Einzelfall orientiert begründen. Überhöhte Darlegungspflichten sollten notfalls mit Hinweis auf BVerfG-Vorgaben zurückgewiesen werden.

    3. eine mögliche Verfassungsbeschwerde:

    • Alle fachgerichtlichen Mittel voll ausschöpfen (Anträge, Anhörungsrügen, Wiedereinsetzungs- und Aussetzungsanträge), tiefgehend dokumentieren und die Verletzung von Verteidigungs- und Teilhaberechten deutlich machen.
    • Bei Verletzung der Pflicht zur Verteidigerbestellung, Verhandlung in Abwesenheit oder „Übergehen“ des Angeklagten in der Strafzumessung ist die unmittelbare Anwendung der vorliegenden BVerfG-Linie möglich.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleg*innen aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Vorbereitung von Rechtsmitteln und Verfassungsbeschwerden, wobei hier frühzeitig die Weichen zu stellen sind.

    Quelle: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27.3.2025 – 2 BvR 829/24
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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