Kategorie: Rspr_Verwaltungsrecht

  • Die hohen Hürden einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde –Das BVerwG äußert sich einmal mehr

    Problemaufriss

    Als das Oberverwaltungsgericht Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einem Verfahren die notorisch umstrittene Klagebefugnis (§ 42 Absatz 2 VwGO) verneinte, wollten die Kläger das nicht auf sich beruhen lassen. Sie wehrten sich insbesondere dagegen, dass das in der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald sitzende Gericht die Revision nicht zugelassen hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde landete nun gemäß § 133 Absatz 5 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht, das drei prozessual sehr relevante Fragen aufwirft und klärt:

    • Divergenz: Liegt eine zulassungsrelevante Abweichung vor, wenn das Oberverwaltungsgericht anders entscheidet als ein Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes?
    • Grundsätzliche Bedeutung: Muss die Klagebefugnis – analog zum Rechtsschutzbedürfnis – im Zweifelsfall immer bejaht werden?
    • Verfahrensfehler: Darf ein Gericht die Klagebefugnis verneinen, indem es bereits im Stadium der Zulässigkeit eine tiefe materielle Sachprüfung (sog. Vollprüfung) vornimmt?

    Entscheidung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. So weit, so normal. Allerdings hat es dennoch die rechtliche Einordnung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten korrigiert.

    Hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz stellte der Senat klar, dass die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 Ziffer 2 VwGO nicht erfüllt sind. Eine Abweichung setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Die Kläger hatten sich zur Begründung jedoch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt. Da ein anderes Oberverwaltungsgericht kein Divergenzgericht im Sinne der VwGO ist, kann eine bloße Uneinheitlichkeit zwischen den in den Bundesländern angesiedelten Gericht die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

    Auch der sog. Grundsatzrüge blieb der Erfolg versagt. Die Kläger wollten klären lassen, ob die Klagebefugnis – wie das Rechtsschutzinteresse – im Zweifel stets zu bejahen sei. Das BVerwG befand jedoch, dass diese Frage bereits durch die bestehende ständige Rechtsprechung beantwortet ist. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist die Prüfung der Begründetheit vorbehalten. Da diese Grundsätze geklärt sind, fehlte es an der für eine Zulassung erforderlichen neuen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

    Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen zum gerügten Verfahrensfehler. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern in der Sache recht und stellte fest, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich die Anforderungen an die Klagebefugnis überspannt und somit fehlerhaft angewandt hat. Indem es im Rahmen der Zulässigkeit eine umfassende Prüfung von Schallprognosen, Infraschall und Brandschutzkonzepten vornahm, führte es faktisch eine „Vollprüfung“ durch, die eigentlich erst in der Begründetheit erfolgen darf.

    Dass die Beschwerde i.S.v. § 133 Absatz 1 VwGO dennoch keinen Erfolg hatte, lag am fehlenden „Beruhen“ des Urteils auf diesem Fehler. Da das Oberverwaltungsgericht die materiellen Fragen inhaltlich bereits vollständig und fehlerfrei geprüft hatte, wäre das Ergebnis – die Abweisung der Klage – bei einem korrekten Sachurteil identisch ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte daher lediglich den Tenor: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Klage gilt nun jedoch als unbegründet statt als unzulässig.

    Fazit und Praxis

    Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden einer Nichtzulassungsbeschwerde sind. Bevor diese erhoben wird, sollte – freilich innerhalb der Frist – genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind und wie die Beschwerde begründet werden muss.

    Für ein erfolgreiches Rechtsmittel sind folgende Punkte entscheidend:

    • Taugliche Divergenzgerichte: Es lohnt sich nicht, Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer als Divergenzgerichte zu bezeichnen. Der Blick muss sich zwingend auf die Dogmatik der Bundesgerichte richten.
    • Grundsatzrüge: Die sog. Grundsatzrüge ist nur überzeugend, wenn eine Rechtsfrage noch ungeklärt ist.
    • Beruhen: Obacht! Selbst wenn ein Urteil an einem Verfahrensfehler mangelt, muss – zur Vermeidung von unschönen Kosten – geprüft werden, ob das Urteil wirklich auf dem Fehler beruht.

    Quelle: Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 7 B 9.25 
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell Verantwortlich), vgl. auch Impressum

  • Strenge Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Absatz 4 VwGO(OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 zum Az. 2 A 46/24)

    Problemaufriss:

    Im Verwaltungsprozess entscheidet nicht selten erst die zweite Instanz über Erfolg oder Misserfolg. Die Berufung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht ohne Weiteres zulässig – sie erfordert eine ausdrückliche Zulassung, die an formale und materielle Voraussetzungen geknüpft ist. Maßgeblich sind hier insbesondere die Vorschriften der §§ 124, 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Lässt das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zu, muss ihre Zulassung beantragt werden (vgl. § 124a Absatz 4 VwGO). Bereits im Febuar musste der 2. Senat des OVG NRW hierzu u.a. Folgende Fragen beantworten:

    • Wie konkret muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung begründet werden? 
    • Was passiert, wenn sich der Antragsteller nicht ausreichend mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt? 
    • Und welche Sorgfalt ist bei der Geltendmachung von Verfahrens- oder Rechtsfehlern gefragt?

    Die Entscheidung:

    Das OVG NRW hat mit der o.g. Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung – der als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet war – als unzulässig abgelehnt und die erstinstanzliche Entscheidung damit bestätigt. Der sich selbst vertretende Kläger hatte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die nach § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Gründe vorgebracht

    Konkret fehlte es an einer inhaltlich substantiellen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW genügt es nicht, lediglich auf das bisherige erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder pauschale Kritik zu äußern. Vielmehr muss zu mindestens einem der in § 124 Absatz 2 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe eine schlüssige und detaillierte Argumentation erfolgen – etwa, indem aufgezeigt wird, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fehler die angefochtene Entscheidung enthalten könnte und warum ein Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt.

    Auch pauschale Einwände gegen die ordnungsgemäße Zustellung oder ein pauschal behaupteter Verfahrensmangel, wie etwa ein abgelehnter Befangenheitsantrag, genügen nicht, wenn sie nicht spezifisch mit den gerichtlichen Erwägungen konfrontiert und begründet werden. Selbst die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags muss detailliert auf Möglichkeit und Auswirkungen des entgangenen Gehörs eingehen

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung macht deutlich, dass im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren formale und inhaltliche Anforderungen hoch sind. Wer die Berufung professionell vorbereitet und die prozessualen Erwartungen präzise erfüllt, kann die zweite Instanz für Mandantinnen und Mandanten eröffnen; wer dies versäumt, riskiert bereits am Zulassungsverfahren zu scheitern

    Für die Praxis bedeutet dies:

    • Wer in einer Verwaltungsstreitsache die Zulassung einer Berufung zulassen erreichen möchte, sollte sich bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahren hierauf drängen; spätetestens bei der Nichtzulassung muss man die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gezielt angreifen und die einschlägigen Zulassungsgründe in der Antragsschrift ausdrücklich und substantiell darlegen. Pauschale Hinweise, bloßer Verweis auf Vorinstanzvorbringen oder allgemein gehaltene Kritik genügen nicht.
    • Verfahrensmängel – etwa wegen abgelehnten Befangenheitsanträgen oder behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs – müssen konkret dargelegt und mit dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens sowie den erstinstanzlichen Erwägungen eng verknüpft begründet werden. Für Rechtsmittelkanzleien und unterstützende Berater gilt: Es empfiehlt sich, die vollständige Gedankenführung der Vorinstanz sichtbar nachzuvollziehen und gezielt tragende Rechtssätze oder Feststellungen mit argumentativen Gegenpositionen anzugreifen.
    • Praktisch kann es sinnvoll sein, nach Einholung einer Erstbewertung („Rechtsmittel-Check“) mit Hilfe von Gutachten oder Second Opinions die Erfolgsaussichten sorgsam zu strukturieren und den Zulassungsantrag möglichst konkret auf einen der Zulassungsgründe zu stützen.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren, insbesondere auch beim Antrag auf Zulassung der Berufung. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle:Beschluss des OVG NR – 2 A 46/24
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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