Die hohen Hürden einer verwaltungsgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde –Das BVerwG äußert sich einmal mehr

Problemaufriss

Als das Oberverwaltungsgericht Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in einem Verfahren die notorisch umstrittene Klagebefugnis (§ 42 Absatz 2 VwGO) verneinte, wollten die Kläger das nicht auf sich beruhen lassen. Sie wehrten sich insbesondere dagegen, dass das in der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald sitzende Gericht die Revision nicht zugelassen hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde landete nun gemäß § 133 Absatz 5 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht, das drei prozessual sehr relevante Fragen aufwirft und klärt:

  • Divergenz: Liegt eine zulassungsrelevante Abweichung vor, wenn das Oberverwaltungsgericht anders entscheidet als ein Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes?
  • Grundsätzliche Bedeutung: Muss die Klagebefugnis – analog zum Rechtsschutzbedürfnis – im Zweifelsfall immer bejaht werden?
  • Verfahrensfehler: Darf ein Gericht die Klagebefugnis verneinen, indem es bereits im Stadium der Zulässigkeit eine tiefe materielle Sachprüfung (sog. Vollprüfung) vornimmt?

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. So weit, so normal. Allerdings hat es dennoch die rechtliche Einordnung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten korrigiert.

Hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz stellte der Senat klar, dass die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 Ziffer 2 VwGO nicht erfüllt sind. Eine Abweichung setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Die Kläger hatten sich zur Begründung jedoch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt. Da ein anderes Oberverwaltungsgericht kein Divergenzgericht im Sinne der VwGO ist, kann eine bloße Uneinheitlichkeit zwischen den in den Bundesländern angesiedelten Gericht die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Auch der sog. Grundsatzrüge blieb der Erfolg versagt. Die Kläger wollten klären lassen, ob die Klagebefugnis – wie das Rechtsschutzinteresse – im Zweifel stets zu bejahen sei. Das BVerwG befand jedoch, dass diese Frage bereits durch die bestehende ständige Rechtsprechung beantwortet ist. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen ist die Prüfung der Begründetheit vorbehalten. Da diese Grundsätze geklärt sind, fehlte es an der für eine Zulassung erforderlichen neuen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen zum gerügten Verfahrensfehler. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Klägern in der Sache recht und stellte fest, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich die Anforderungen an die Klagebefugnis überspannt und somit fehlerhaft angewandt hat. Indem es im Rahmen der Zulässigkeit eine umfassende Prüfung von Schallprognosen, Infraschall und Brandschutzkonzepten vornahm, führte es faktisch eine „Vollprüfung“ durch, die eigentlich erst in der Begründetheit erfolgen darf.

Dass die Beschwerde i.S.v. § 133 Absatz 1 VwGO dennoch keinen Erfolg hatte, lag am fehlenden „Beruhen“ des Urteils auf diesem Fehler. Da das Oberverwaltungsgericht die materiellen Fragen inhaltlich bereits vollständig und fehlerfrei geprüft hatte, wäre das Ergebnis – die Abweisung der Klage – bei einem korrekten Sachurteil identisch ausgefallen. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte daher lediglich den Tenor: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Klage gilt nun jedoch als unbegründet statt als unzulässig.

Fazit und Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden einer Nichtzulassungsbeschwerde sind. Bevor diese erhoben wird, sollte – freilich innerhalb der Frist – genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen gegeben sind und wie die Beschwerde begründet werden muss.

Für ein erfolgreiches Rechtsmittel sind folgende Punkte entscheidend:

  • Taugliche Divergenzgerichte: Es lohnt sich nicht, Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer als Divergenzgerichte zu bezeichnen. Der Blick muss sich zwingend auf die Dogmatik der Bundesgerichte richten.
  • Grundsatzrüge: Die sog. Grundsatzrüge ist nur überzeugend, wenn eine Rechtsfrage noch ungeklärt ist.
  • Beruhen: Obacht! Selbst wenn ein Urteil an einem Verfahrensfehler mangelt, muss – zur Vermeidung von unschönen Kosten – geprüft werden, ob das Urteil wirklich auf dem Fehler beruht.

Quelle: Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 7 B 9.25 
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell Verantwortlich), vgl. auch Impressum