Effektive Verteidigung und Anwesenheit im Strafprozess – BVerfG setzt Maßstäbe für Berufungsverfahren in Abwesenheit (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 zum Az. 2 BvR 829/24)

Problemaufriss:

Das Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung gehört zu den verfassungsrechtlichen Kernprinzipien des deutschen Strafrechts. Strafprozessual wird es in zahlreichen Vorschriften entfaltet, insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Sanktionen, wenn Freiheitsstrafen im Raum stehen. Im Mittelpunkt stehen hier §§ 140, 145 StPO zur notwendigen Verteidigung, § 329 StPO zur Verhandlung in Abwesenheit und die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung.
Im aktuellen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Situation, in der ein Angeklagter und sein Verteidiger der Berufungshauptverhandlung fernblieben und das Gericht dennoch – ohne Pflichtverteidiger und ohne persönliche Anhörung – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach.
Hieraus ergeben sich grundlegende Fragen: – Wann liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden? – Welche Voraussetzungen gelten für eine Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 329 StPO? – Wie sind Prozesshandlungen und die Mitwirkung des Verteidigers organisatorisch und begründet zu sichern?

Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht rügt gleich mehrere gravierende Fehler im Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht und hebt die angegriffenen Entscheidungen auf. Im Detail:

Sachverhalt

Der Angeklagte war zuvor mehrfach strafrechtlich verurteilt worden – u.a. zu Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen. Gegen die Urteile legte er Berufung ein; auch die Staatsanwaltschaft legte im Teilbereich Berufung ein. Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin meldete der Verteidiger telefonisch, dass sich sein Mandant in der Türkei befinde und flugunfähig sei; er selbst werde daher ebenfalls nicht erscheinen. Am Tag der Verhandlung war der Angeklagte jedoch bereits wieder in Deutschland. Weder er noch sein Verteidiger erschienen zur Berufungshauptverhandlung, so dass das Gericht die Berufung des Angeklagten verwarf und im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Sache verhandelte – und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach 2. Ein ärztliches Attest, das eine Vernehmungsunfähigkeit am Verhandlungstag bescheinigte, wurde erst im Nachgang eingereicht und blieb ohne Relevanz für das gerichtliche Vorgehen. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg; das OLG verwarf diese als offensichtlich unbegründet, ohne das Verfahren im Detail zu prüfen.

Exkurs: StPO-Normen und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung

1. Notwendige Verteidigung (§ 140 StPO):
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade im Berufungs- und Gesamtstrafenfall, wenn mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist, gebietet die Rechtsprechung die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht (OLG Hamm, KG Berlin, OLG Naumburg, OLG Stuttgart). Das BVerfG bestätigt: Nach gefestigter obergerichtlicher Linie ist bei erwartetem Strafmaß ab einem Jahr Freiheitsstrafe eine notwendige Verteidigung grundsätzlich anzunehmen – die Bestellung darf nicht von Dispositionen des Angeklagten oder seines Verteidigers abhängig gemacht werden 3 4.

2. Pflichtverteidigerbestellung und Aussetzung (§ 145 StPO):
Wenn der bestellte Verteidiger nicht erscheint – etwa wegen Krankheit, Eigenverlegung oder Ablehnung des Termins –, muss das Gericht aktiv einen anderen Verteidiger bestellen oder die Verhandlung aussetzen. Die Nichtteilnahme kann und darf nicht zur Entwertung der Verteidigung führen 4. Die Wahl, ob ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein neuer Termin anberaumt wird, liegt beim Gericht, nicht beim Angeklagten.

3. Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 329 StPO):
Grundsätzlich kann das Gericht im Berufungsverfahren bei Abwesenheit des Angeklagten und ohne Vertretung durch einen Verteidiger nur dann verhandeln, wenn dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 StPO) – typischerweise, wenn ausschließlich über die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt wird und etwa keine schwerwiegenden neuen Strafen oder Strafartwechsel im Raum stehen. Nach der Gesetzesbegründung und ständiger Rechtsprechung ist die Anwesenheit in der Hauptverhandlung insbesondere dann notwendig, wenn erstmals eine unbewährte Freiheitsstrafe verhängt oder die Strafart geändert wird. Das Gericht hätte zwingend prüfen müssen, ob die Abwesenheit tatsächlich zulässig war – im vorliegenden Fall war sie es gerade nicht, da die entscheidenden Fragen der Strafzumessung und Bewährung im Raum standen 5.

4. Verfassungsrechtliche Flankierung – Rechtsschutzgarantie (§ 34a BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG):
Das BVerfG hebt hervor, dass die prozessualen Hürden – etwa bei Verfahrensrügen und Zugang zu den Instanzen – nicht so hoch gezogen werden dürfen, dass effektiver Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen wird. Gerade bei den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge (insbesondere zur Verteidigerfrage) darf nicht überspannt werden.

Fazit und Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht das enge Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht:

  • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
  • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
  • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

Im Grundsatz können Praktiker*innen folgendes mitnehmen:

  • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
  • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
  • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

Für die prozessuale Praxis folgt daraus mit Blick auf

1. das Erkenntnisverfahren:

  • Frühzeitig auf die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung nach § 140 StPO hinweisen, insbesondere wenn mehrere Strafen zusammentreffen oder erkennbar Freiheitsstrafe über einem Jahr droht.
  • Bei drohender Absenz des Verteidigers unbedingt Dokumentation im Protokoll und Hilfsanträge zur Pflichtverteidigerbestellung, Aussetzung oder Wiedereinsetzung stellen.
  • Bei erhöhter oder veränderter Straferwartung und Bewährungsfrage stets auf persönliche Anhörung des Angeklagten drängen und entsprechende Argumentation entwickeln.

2. die Revisions- bzw. Rechtsmittelbegründung:

  • Bei Ablehnung der Verteidigerbestellung oder Abwesenheitsverhandlung immer genau dokumentieren und konkret darlegen: Historie, Kommunikation zwischen Gericht und Anwalt, zu erwartendes Strafmaß, prozessuale Alternativen.
  • Verfahrensrügen nicht nur formal, sondern am Einzelfall orientiert begründen. Überhöhte Darlegungspflichten sollten notfalls mit Hinweis auf BVerfG-Vorgaben zurückgewiesen werden.

3. eine mögliche Verfassungsbeschwerde:

  • Alle fachgerichtlichen Mittel voll ausschöpfen (Anträge, Anhörungsrügen, Wiedereinsetzungs- und Aussetzungsanträge), tiefgehend dokumentieren und die Verletzung von Verteidigungs- und Teilhaberechten deutlich machen.
  • Bei Verletzung der Pflicht zur Verteidigerbestellung, Verhandlung in Abwesenheit oder „Übergehen“ des Angeklagten in der Strafzumessung ist die unmittelbare Anwendung der vorliegenden BVerfG-Linie möglich.

Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleg*innen aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Vorbereitung von Rechtsmitteln und Verfassungsbeschwerden, wobei hier frühzeitig die Weichen zu stellen sind.

Quelle: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27.3.2025 – 2 BvR 829/24
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
Eine Übersicht über alle Blog-Beiträge ist hier zu finden.