Strenge Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Absatz 4 VwGO(OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 zum Az. 2 A 46/24)

Problemaufriss:

Im Verwaltungsprozess entscheidet nicht selten erst die zweite Instanz über Erfolg oder Misserfolg. Die Berufung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht ohne Weiteres zulässig – sie erfordert eine ausdrückliche Zulassung, die an formale und materielle Voraussetzungen geknüpft ist. Maßgeblich sind hier insbesondere die Vorschriften der §§ 124, 124a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Lässt das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zu, muss ihre Zulassung beantragt werden (vgl. § 124a Absatz 4 VwGO). Bereits im Febuar musste der 2. Senat des OVG NRW hierzu u.a. Folgende Fragen beantworten:

  • Wie konkret muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung begründet werden? 
  • Was passiert, wenn sich der Antragsteller nicht ausreichend mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt? 
  • Und welche Sorgfalt ist bei der Geltendmachung von Verfahrens- oder Rechtsfehlern gefragt?

Die Entscheidung:

Das OVG NRW hat mit der o.g. Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung – der als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnet war – als unzulässig abgelehnt und die erstinstanzliche Entscheidung damit bestätigt. Der sich selbst vertretende Kläger hatte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die nach § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Gründe vorgebracht

Konkret fehlte es an einer inhaltlich substantiellen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW genügt es nicht, lediglich auf das bisherige erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder pauschale Kritik zu äußern. Vielmehr muss zu mindestens einem der in § 124 Absatz 2 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe eine schlüssige und detaillierte Argumentation erfolgen – etwa, indem aufgezeigt wird, welche rechtlichen oder tatsächlichen Fehler die angefochtene Entscheidung enthalten könnte und warum ein Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt.

Auch pauschale Einwände gegen die ordnungsgemäße Zustellung oder ein pauschal behaupteter Verfahrensmangel, wie etwa ein abgelehnter Befangenheitsantrag, genügen nicht, wenn sie nicht spezifisch mit den gerichtlichen Erwägungen konfrontiert und begründet werden. Selbst die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags muss detailliert auf Möglichkeit und Auswirkungen des entgangenen Gehörs eingehen

Fazit und Praxis:

Die Entscheidung macht deutlich, dass im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren formale und inhaltliche Anforderungen hoch sind. Wer die Berufung professionell vorbereitet und die prozessualen Erwartungen präzise erfüllt, kann die zweite Instanz für Mandantinnen und Mandanten eröffnen; wer dies versäumt, riskiert bereits am Zulassungsverfahren zu scheitern

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Wer in einer Verwaltungsstreitsache die Zulassung einer Berufung zulassen erreichen möchte, sollte sich bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahren hierauf drängen; spätetestens bei der Nichtzulassung muss man die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gezielt angreifen und die einschlägigen Zulassungsgründe in der Antragsschrift ausdrücklich und substantiell darlegen. Pauschale Hinweise, bloßer Verweis auf Vorinstanzvorbringen oder allgemein gehaltene Kritik genügen nicht.
  • Verfahrensmängel – etwa wegen abgelehnten Befangenheitsanträgen oder behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs – müssen konkret dargelegt und mit dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens sowie den erstinstanzlichen Erwägungen eng verknüpft begründet werden. Für Rechtsmittelkanzleien und unterstützende Berater gilt: Es empfiehlt sich, die vollständige Gedankenführung der Vorinstanz sichtbar nachzuvollziehen und gezielt tragende Rechtssätze oder Feststellungen mit argumentativen Gegenpositionen anzugreifen.
  • Praktisch kann es sinnvoll sein, nach Einholung einer Erstbewertung („Rechtsmittel-Check“) mit Hilfe von Gutachten oder Second Opinions die Erfolgsaussichten sorgsam zu strukturieren und den Zulassungsantrag möglichst konkret auf einen der Zulassungsgründe zu stützen.

Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren, insbesondere auch beim Antrag auf Zulassung der Berufung. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

Quelle:Beschluss des OVG NR – 2 A 46/24
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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