Problemaufriss:
In Strafverfahren ist der Anschluss als Nebenkläger ein zentrales Instrument zur Wahrnehmung eigener Rechte. Die zumindest medial wahrgenommene Häufung von Verfahren mit vielen Nebenklägerin rückt das Thema auch zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung. Aber wie sieht es aus, wenn sich nebenklageberechtigte Opfer einer Straftat erst in der Rechtsmittelinstanz, etwa im Revisionsverfahren, dazu entscheiden, diese Rechte wahrzunehmen? Maßgeblich sind hier insbesondere § 395 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) und § 396 StPO (Form und Zuständigkeit der Anschlusserklärung). Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hatte sich hier mit folgenden Fragen zu beschäftigten:
- Kann der Nebenklageanschluss auch noch während des Revisionsverfahrens wirksam erklärt werden?
- Was gilt, wenn die Anschlusserklärung an eine (zunächst) unzuständige Stelle gesandt wird?
- Welche Anforderungen werden an die Form und Adressierung gestellt?
Die Entscheidung:
Der 2. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass die Kinder eines Getöteten sich auch im Revisionsverfahren wirksam als Nebenkläger anschließen konnten. Sie gehören nach § 395 Absatz 2 Ziffer 1 StPO zum berechtigten Personenkreis, und der Anschluss ist laut § 395 Absatz 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig – also auch noch in der Revision. Bemerkenswert ist insoweit: Der Anschluss ist selbst dann wirksam, wenn keine eigene Rechtsmittelbefugnis der Nebenkläger mehr besteht.
Allerdings ist die Wirksamkeit des Anschlusses dadurch nicht voraussetzungslos. Wesentlich für die Wirksamkeit bleibt, dass die Anschlusserklärung die formalen Anforderungen des § 396 Absatz 1 Satz 1 StPO erfüllt. Zwar wurde die Erklärung der Nebenklägeranwältin zunächst an die Staatsanwaltschaft (und nicht direkt an das Revisionsgericht) gerichtet. Da jedoch aus nachgereichtem Schriftverkehr ausreichend deutlich wurde, dass die Erklärung gegenüber dem für das Verfahren zuständigen Gericht (dem Bundesgerichtshof) gewollt war, gilt der Anschluss als wirksam erfolgt.
Fazit und Praxis:
Die Entscheidung stellt klar:
- Der Nebenklageanschluss ist selbst im Revisionsverfahren und auch nach Wegfall der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers noch möglich.
- Eine zunächst fehlerhafte Adressierung der Anschlusserklärung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit, sofern aus weiteren Unterlagen der Wille zum Anschluss beim zuständigen (Revisions-)Gericht erkennbar wird.
Für die Praxis bedeutet das folgendes:
- Verlieren Sie die Möglichkeit der Nebenklage nicht nur deshalb aus dem Auge, weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist. Bedenken Sie, dass der Anschluss auch noch im Revisionsverfahren möglich ist. Das ist sowohl aus Sicht der Opfervertretung als auch aus der Perspektive der Strafverteidigung wichtig.
- Wenn Sie eine Anschlusserklärung abgeben, achten Sie darauf, dass zuständige Gericht zu adressieren. Sollte der Anschluss hieran scheitern, kann diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vielleicht noch helfen.
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Quelle: Beschluss des 2. Strafsenats vom 6.10.2025 – 2 StR 296/25
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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