Schlagwort: Unterbrechung

  • Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO – Haltung des BGH und Praxistipps für die Verteidigung

    Problemaufriss

    Die korrekte Berechnung und Handhabung von Unterbrechungsfristen in der Hauptver-handlung ist für Verteidiger von größter Bedeutung. Fehler hierbei führen regelmäßig zur Aufhebung des Urteils, sind aber in der Praxis nicht immer leicht zu erkennen oder zu berechnen. Kernfragen für die Verteidigung lauten daher:

    • Wie ist der Fristlauf nach § 229 StPO genau zu berechnen?
    • Wann liegt tatsächlich eine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes vor?
    • Welche Rechtsfolgen können aus einer Fristüberschreitung resultieren – und wie ist dies im Revisionsverfahren anzugreifen?

    Gerade in Verfahren mit zahlreichen Fortsetzungsterminen oder mehreren Beteiligten bietet eine präzise Prüfung dieser Voraussetzungen Chancen für eine erfolgreiche Revision.

    Die Entscheidung

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte folgendes zu entscheiden: Das Landgericht hatte die Hauptverhandlung am 28. Mai 2019 unterbrochen und erst am 20. Juni 2019 fortgesetzt. Die Verteidigung rügte, dass damit die zulässige Unterbrechungsfrist nach § 229 Absatz 1 StPO überschritten wurde. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf:

    • Unterbrechung im Sinne des § 229 StPO bedeutet das Einschieben eines ver-handlungsfreien Zeitraums zwischen mehrere Teile einer einheitlichen Haupt-verhandlung, die spätestens am Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist fort-zusetzen ist, sonst muss die Verhandlung neu beginnen.
    • Wichtig für die genaue Berechnung: Weder der Tag des Unterbrechungsbe-schlusses noch der Tag der Fortsetzung werden mitgezählt. Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO ist keine Frist im Sinne des § 43 StPO, sodass deren allgemeine Regeln nicht gelten.
    • Im entschiedenen Fall begann die Frist am Tag nach der Unterbrechung (29. Mai 2019) und endete nach drei Wochen (Dienstag, 18. Juni 2019). Die Fortsetzung am 20. Juni war verspätet.
    • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann das Beruhen des Urteils auf einem Fristverstoß nur in absoluten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Hier lag keiner dieser Fälle vor, das Urteil war daher aufzuheben.

    Fazit für die Verteidigung

    Die Entscheidung stellt für die Verteidigung wichtige Leitlinien und Angriffspunkte bereit:

    • Die genaue Kontrolle der Sitzungsprotokolle auf Fristverstöße bei Unter-brechungen ist unerlässlich und sollten routinemäßig zur Revisionsbegründung herangezogen werden.
    • Für die Fristberechnung gilt: Der Tag der Anordnung und der Tag der Fortsetzung zählen nicht mit! Die Frist beginnt am Tag nach der Unterbrechung und endet – je nach Fristart – am entsprechenden Wochentag. Kommt die Hauptverhandlung erst danach in Gang, ist dies ein klarer Revisionsgrund.
    • Für die erfolgreiche Rüge genügt die bloße Fristüberschreitung; dass sich ein Nachteil für die Verteidigung oder den Angeklagten konkret ergeben hat, muss nicht zusätzlich dargelegt werden – das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler wird regelmäßig nicht ausgeschlossen.

    Praxistipps

    • Kontrollieren Sie bei jeder Unterbrechung den Fristlauf sofort.
    • Notieren Sie auch unerwartete Verhandlungsverschiebungen oder kurzfristig abgesetzte Fortsetzungstermine stets mit Blick auf § 229 StPO – so lässt sich der Rügegrund frühzeitig er-kennen und sichern.
    • Beanstanden Sie jede Überschreitung der Frist durch ein recht-zeitiges und detailliertes Revisionsvorbringen.
    • Weisen Sie in der Revision darauf hin, dass Ausnahmen vom Beruhensgrundsatz nur in eng begrenzten Fällen denkbar sind und meist zu einer Aufhebung des Urteils führen.

    Quelle: Beschluss des BGH vom 26. Mai 2020 – Az. 5 StR 65/20
    Autor: Rechts- und Fachanwalt für Strafrecht Ulf Castelle, LL.M. (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum