Quelle: Beschluss vom 12. Februar 2026 – Az. V B 64/24
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell Verantwortlich), vgl. auch Impressum
Problemaufriss
Das Kino, das Fernsehen und die Streamingplattformen lehrten und lehren uns, dass Gerichtsverhandlungen stets nervenaufreibende Dramen sind. Filme, wie der Regenmacher (beruhend auf einem Roman von John Grisham) oder Serien wie Suits, Matlock oder Ally McBeal sind um die Verbreitung dieses Klischees bemüht, woran auch das deutsche TV-Programm auch seinen Anteil hat.
Dass Gerichtsverhandlungen aber häufig Routine sind (und sein müssen), zeigen immer wieder Fälle, in denen Verfahrensbeteiligte einschlafen. Der Reigen von Gerichtsentscheidungen, die das große Schlafen bei Gericht thematisieren, ist groß und erst kürzlich kam eine Entscheidung hinzu. Denn der Bundesfinanzhof musste ein Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aufheben, da nach den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter feststand, dass ein an der Entscheidung beteiligter, ehrenamtliche Richter in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat.
Gegenstand der Entscheidung waren v.a. zwei Fragen:
- Ist das Schnarchen ein Beleg für ein Schlafen, das tief genug ist, damit das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist?
- Können die Parteien auf den Einwand der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung verzichten?
Entscheidung
Das Bundesozialgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden: An einer Verhandlung vor dem Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wirkten neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter mit, wobei einer der ehrenamtlichen Richter während der Verhandlung für alle hörbar schnarchte. Schnarchen ist – nach Wikipedia – „ein knatterndes Geräusch, das in den oberen Atemwegen eines schlafenden Menschen erzeugt wird.“ In der Regel ist es gut zu hören.
Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ließ die Revision nicht zu, was die Kläger, die mit der Entscheidung des Gerichts wohl aus mehreren Gründen nicht einverstanden waren, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angriffen (§ 116 FGO).
Der Bundesfinanzhof nahm diese Beschwerde zum Anlass, das angefochtene Urteil gleich unmittelbar aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§116 Absatz 6 FGO).
Denn nach Auffassung des Revisionsgerichts verstößt das angefochtene Urteil gegen das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung, das – nach meiner Auffassung und Lesart – rechtsgedanklich aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 20 Absatz 3 GG i.V.m. § 96 Absatz 1 FGO folgt. Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler war nach § 119 Ziffer 1 FGO zwingend anzunehmen.
Bemerkenswert sind v.a. zwei Stellen:
1. Geschlossene Augen reichen nicht aus, Schnarchen aber schon
„Vorschriftsmäßig besetzt ist das erkennende Gericht, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen. Die beteiligten Richter müssen körperlich und geistig in der Lage sein, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge aufnimmt, ist er in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), selbständig zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken. […] Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Allgemeinen jedoch erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung gerügt werden (BFH-Beschlüsse vom 16.06.2009 – X B 202/08, BFH/NV 2009, 1659, unter 1., und vom 29.06.2018 – VII B 189/17, BFH/NV 2018, 1159, Rz 7). Denn ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung auch mit (vorübergehend) geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen (BFH-Beschlüsse vom 17.02.2011 – IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996, Rz 3, und vom 19.10.2011 – IV B 61/10, BFH/NV 2012, 246, Rz 6).“
Mithin sagt der Bundesfinanzhof, dass nicht jedes Anzeichen der geistigen Abwesenheit für einen Verfahrensfehler ausreicht. Geschlossene Augen oder ein geneigter Kopf führen nicht direkt zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr ist erforderlich, dass der Richter nicht mehr fähig war, die wesentlichen Vorgänge wahrzunehmen, was bei hörbarem Schnarchen aber der Fall sei.
2. Kein Verzicht möglich
„Der Kläger kann die Rüge auch mit Erfolg geltend machen. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung wirksam verzichtet werden. Diese Frage ist der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschluss vom 30.06.2023 – V B 13/22, BFHE 280, 425, Rz 22 ff., m.w.N.).“
Häufig gilt im Prozessrecht, dass Verfahrensmängel gerügt werden müssen, vgl. § 295 ZPO. Aber für diese Art Verfahrensmangel gilt das nicht, was natürlich interessante, taktische Optionen eröffnet.
Fazit und Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltschaft gehört, in Verfahren das Gericht zu beobachten. Wenn es erste Anhaltspunkte für eine geistige Abwesenheit gibt, sollte dem nachgegangen und die Vorgänge protokolliert werden.
- Spätestens wenn das Gericht sich weigert, ein Schlafen anzunehmen, sollte das dokumentiert und im Rechtsmittel gerügt werden
- Dabei empfiehlt es sich, sofort in der mündlichen Verhandlung zu handeln: Der Vorsitzende sollte auf den schlafenden Richter aufmerksam gemacht und darauf bestanden werden, dass der Vorgang zu Protokoll genommen wird (§ 94 FGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO). Wer in der Verhandlung schweigt, riskiert zwar keinen Rügeverlust — denn auf die Besetzungsrüge kann nicht wirksam verzichtet werden — wohl aber eine schwächere Beweislage im späteren Rechtsmittelverfahren.
- In diesem Zusammenhang ist auch die Bedeutung der dienstlichen Äußerungen der Richter nicht zu unterschätzen. Der BFH stützt sich bei der Beurteilung der Besetzungsrüge typischerweise auf übereinstimmende Schilderungen der Beteiligten und auf eben diese dienstlichen Äußerungen
- Beschreiben die Richter den Vorgang lediglich als kurzes Schließen der Augen, scheitert die Rüge erfahrungsgemäß. Bestätigen sie hingegen das Schnarchen, ist sie praktisch nicht mehr abwehrbar
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (ebenso prozessbevollmächtigte Steuerberaterinnen und Steuerberater) sollten daher darauf hinwirken, dass der Sachverhalt möglichst vollständig und präzise ins Protokoll aufgenommen wird, bevor den Richtern Gelegenheit gegeben wird, ihn nachträglich zu relativieren.
- Aus demselben Grund sollte man alle weiteren Anwesenden im Blick behalten. Eine Schlaf-Rüge gewinnt erheblich an Überzeugungskraft, wenn nicht nur die eigene Partei den Vorfall wahrgenommen hat. Sind Vertreter der Gegenseite, Zuschauer oder sonstige Personen im Sitzungssaal anwesend, sollte sichergestellt werden, dass auch deren Wahrnehmungen festgehalten werden.
- Schließlich sollte bei Videoverhandlungen besondere Aufmerksamkeit gelten: Das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung gilt auch dort. Können die zugeschalteten Beteiligten nicht alle Richter sehen und hören — etwa weil die Kamera nur einen Teil des Spruchkörpers erfasst —, lässt sich eine geistige Abwesenheit kaum erkennen und im Nachhinein nur schwer beweisen. Wer auf eine vollständige Sichtbarkeit aller Richter besteht, sichert sich diesen Vorteil.
