Schlagwort: Verfassungsbeschwerde

  • Zugang zur Videoverhandlung bei Behinderung – VerfGH Baden-Württemberg betont Teilhabeschutz, rügt aber Versäumnisse im Verfahrensgang (VerfGH BaWü, Beschluss vom 8. Dezember 2025 zum Az. 1 VB 64/25)

    Problemaufriss:

    Die Digitalisierung von Gerichtsverfahren kann auch Barrieren abbauen bzw. die Barrierefreiheit der Justiz fördern. Besonders im Fokus: die Videoverhandlung nach § 128a ZPO, die körperlich beeinträchtigten oder nicht reisefähigen Verfahrensbeteiligten ein gleichberechtigtes Mitwirken ermöglichen kann. Was jedoch, wenn technische Hürden im Gericht bestehen? Und wie sind Rechte auf Gleichbehandlung und effektive Teilhabe – etwa aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG und der UN-Behindertenrechtskonvention – gegenüber dem Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gerichts durchzusetzen? Und wie wehren sich Parteien, wenn diese Grundsätze womöglich verletzt werden. Der Verfassungsgerichtshof für das Landen Baden-Württemberg musste sich v.a. um die folgenden Fragen kümmern:

    • Muss ein Gericht bei Anträgen von schwerbehinderten Beteiligten, digital an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, substantiiert auf deren Situation eingehen?
    • Wann sind technische Ablehnungsgründe zulässig – und müssen Bemühungen zur Überwindung technischer Defizite nachgewiesen werden?
    • Welche prozessualen Schritte muss eine betroffene Partei vor einer Verfassungsbeschwerde ausschöpfen, insbesondere beim Thema richterlicher Befangenheit?

    Die Entscheidung:

    Um es gleich vorwegzunehmen: Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde  für unzulässig erklärt. Aber worum ging es? Die Beschwerdeführerin wollte per Videoverhandlung an einem Zivilprozess (Amtsgericht Freiburg) teilnehmen, da sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisen konnte. Das Amtsgericht lehnte dies mit dem Verweis auf fehlende geeignete Technik und die Notwendigkeit, Mimik aller Beteiligten im Gerichtssaal wahrzunehmen, ab. 

    Der Verfassungsgerichtshof hob hierzu hervor: Bei körperlich beeinträchtigten Beteiligten reicht eine pauschale Ablehnung mit Hinweis auf fehlende Technik nicht – Gerichte müssen aktiv prüfen, inwieweit Teilhabe sichergestellt und (ggf. mit organisatorischem oder technischem Mehraufwand) ermöglicht werden kann.

    Dennoch wurde die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Denn sie genügte nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, da die Beschwerdeführerin nicht alle in Betracht kommenden Rechtsmittel (hier einen Befangenheitsantrag) genutzt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte zwar einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt – sich also bereits gegen die Verweigerung der Videoverhandlung gewehrt. Nach der erneuten, sehr knappen Ablehnung ihres (zweiten) Antrags auf Videoverhandlung hätte sie aber ein weiteres Mal einen Befangenheitsantrag stellen müssen. Denn bei einem fortlaufenden Prozess können neue gerichtliche Maßnahmen oder Begründungen zusätzliche, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts begründen. Nur wenn alle prozessual zumutbaren Mittel ausgeschöpft wurden, ist eine Verfassungsbeschwerde offen. Im vorliegenden Fall wäre es daher an der Beschwerdeführerin gewesen, nach dem neuesten ablehnenden Beschluss einen weiteren Befangenheitsantrag zu stellen

    Fazit und Praxis:

    Insgesamt bedeutet dies:

    • Gerichte müssen bei Anträgen auf Videoverhandlung, insbesondere von behinderten oder erkennbar eingeschränkten Parteien, umfassend das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG, UN-BRK) berücksichtigen und dürfen technische Einwände nicht bloß pauschal vorbringen. Die Verfahrensrechte und Teilhabeinteressen sind abzuwägen und müssen sichtbar in die richterliche Abwägung einfließen. Hierauf sollten Prozessbevollmächtigte schon bei ihren Anträgen hinweisen, ggf. Auch unter Bezugnahme auf diesen Beschluss.
    • Bei jeder neuen, möglicherweise diskriminierenden oder formal mangelhaften gerichtlichen Entscheidung (insbesondere nach Vorbringen von Behinderungs- oder Teilhaberechten) ist zu prüfen, ob ein erneuter Befangenheitsantrag angebracht und erforderlich ist. Ein einmaliges „Befangenheitsgesuch“ genügt in einem dynamischen Verfahren nicht, wenn neue Entwicklungen entstehen!
    • Konkret empfiehlt sich, bei wiederholter oder neuartiger Ablehnung (z. B. knapp begründete, pauschale Ablehnung nach Vorlage medizinischer Nachweise) erneut einen ausdrücklichen Befangenheitsantrag zu stellen und darin auf die neuen Umstände hinzuweisen. Nur so kann die Verletzung grundrechtlicher Teilhabevorgaben effektiv zum Gegenstand einer späteren Verfassungsbeschwerde gemacht werden.
    • Im Zweifel sollte dokumentiert werden, ob und wann welche prozessualen Schritte unternommen wurden.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren und auch bei Verfassungsbeschwerden, die hier sicherlich eine Sonderrolle einnehmen. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle: Beschluss des VerfGH BaWü – 1 VB 64/25
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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  • Effektive Verteidigung und Anwesenheit im Strafprozess – BVerfG setzt Maßstäbe für Berufungsverfahren in Abwesenheit (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 zum Az. 2 BvR 829/24)

    Problemaufriss:

    Das Recht auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung gehört zu den verfassungsrechtlichen Kernprinzipien des deutschen Strafrechts. Strafprozessual wird es in zahlreichen Vorschriften entfaltet, insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Sanktionen, wenn Freiheitsstrafen im Raum stehen. Im Mittelpunkt stehen hier §§ 140, 145 StPO zur notwendigen Verteidigung, § 329 StPO zur Verhandlung in Abwesenheit und die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung.
    Im aktuellen Fall entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über eine Situation, in der ein Angeklagter und sein Verteidiger der Berufungshauptverhandlung fernblieben und das Gericht dennoch – ohne Pflichtverteidiger und ohne persönliche Anhörung – eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach.
    Hieraus ergeben sich grundlegende Fragen: – Wann liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und wann muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden? – Welche Voraussetzungen gelten für eine Verhandlung und Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 329 StPO? – Wie sind Prozesshandlungen und die Mitwirkung des Verteidigers organisatorisch und begründet zu sichern?

    Entscheidung:

    Das Bundesverfassungsgericht rügt gleich mehrere gravierende Fehler im Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht und hebt die angegriffenen Entscheidungen auf. Im Detail:

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war zuvor mehrfach strafrechtlich verurteilt worden – u.a. zu Geld- und Bewährungsfreiheitsstrafen. Gegen die Urteile legte er Berufung ein; auch die Staatsanwaltschaft legte im Teilbereich Berufung ein. Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin meldete der Verteidiger telefonisch, dass sich sein Mandant in der Türkei befinde und flugunfähig sei; er selbst werde daher ebenfalls nicht erscheinen. Am Tag der Verhandlung war der Angeklagte jedoch bereits wieder in Deutschland. Weder er noch sein Verteidiger erschienen zur Berufungshauptverhandlung, so dass das Gericht die Berufung des Angeklagten verwarf und im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft zur Sache verhandelte – und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung aussprach 2. Ein ärztliches Attest, das eine Vernehmungsunfähigkeit am Verhandlungstag bescheinigte, wurde erst im Nachgang eingereicht und blieb ohne Relevanz für das gerichtliche Vorgehen. Die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg; das OLG verwarf diese als offensichtlich unbegründet, ohne das Verfahren im Detail zu prüfen.

    Exkurs: StPO-Normen und ihre verfassungsrechtliche Bedeutung

    1. Notwendige Verteidigung (§ 140 StPO):
    Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Gerade im Berufungs- und Gesamtstrafenfall, wenn mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist, gebietet die Rechtsprechung die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht (OLG Hamm, KG Berlin, OLG Naumburg, OLG Stuttgart). Das BVerfG bestätigt: Nach gefestigter obergerichtlicher Linie ist bei erwartetem Strafmaß ab einem Jahr Freiheitsstrafe eine notwendige Verteidigung grundsätzlich anzunehmen – die Bestellung darf nicht von Dispositionen des Angeklagten oder seines Verteidigers abhängig gemacht werden 3 4.

    2. Pflichtverteidigerbestellung und Aussetzung (§ 145 StPO):
    Wenn der bestellte Verteidiger nicht erscheint – etwa wegen Krankheit, Eigenverlegung oder Ablehnung des Termins –, muss das Gericht aktiv einen anderen Verteidiger bestellen oder die Verhandlung aussetzen. Die Nichtteilnahme kann und darf nicht zur Entwertung der Verteidigung führen 4. Die Wahl, ob ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein neuer Termin anberaumt wird, liegt beim Gericht, nicht beim Angeklagten.

    3. Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 329 StPO):
    Grundsätzlich kann das Gericht im Berufungsverfahren bei Abwesenheit des Angeklagten und ohne Vertretung durch einen Verteidiger nur dann verhandeln, wenn dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 StPO) – typischerweise, wenn ausschließlich über die Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt wird und etwa keine schwerwiegenden neuen Strafen oder Strafartwechsel im Raum stehen. Nach der Gesetzesbegründung und ständiger Rechtsprechung ist die Anwesenheit in der Hauptverhandlung insbesondere dann notwendig, wenn erstmals eine unbewährte Freiheitsstrafe verhängt oder die Strafart geändert wird. Das Gericht hätte zwingend prüfen müssen, ob die Abwesenheit tatsächlich zulässig war – im vorliegenden Fall war sie es gerade nicht, da die entscheidenden Fragen der Strafzumessung und Bewährung im Raum standen 5.

    4. Verfassungsrechtliche Flankierung – Rechtsschutzgarantie (§ 34a BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG):
    Das BVerfG hebt hervor, dass die prozessualen Hürden – etwa bei Verfahrensrügen und Zugang zu den Instanzen – nicht so hoch gezogen werden dürfen, dass effektiver Rechtsschutz faktisch ausgeschlossen wird. Gerade bei den Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge (insbesondere zur Verteidigerfrage) darf nicht überspannt werden.

    Fazit und Praxis:

    Die Entscheidung verdeutlicht das enge Zusammenspiel von Verfassungsrecht und Strafprozessrecht:

    • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
    • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
    • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

    Im Grundsatz können Praktiker*innen folgendes mitnehmen:

    • Fachgerichte müssen verfassungsrechtliche Mindestanforderungen stets mitdenken und einhalten – das gilt besonders bei schwerwiegenden Rechtsfolgen wie Freiheitsstrafe oder Nichtaussetzung zur Bewährung.
    • Die Bestellung und Mitwirkung eines Verteidigers ist im Strafprozess nicht disponibel: Bei Ausbleiben am Hauptverhandlungstag muss das Gericht agieren, notfalls die Verhandlung aussetzen.
    • Die persönliche Anhörung und Präsenz des Angeklagten ist bei zentralen Fragen der Schuld und Strafzumessung unerlässlich.

    Für die prozessuale Praxis folgt daraus mit Blick auf

    1. das Erkenntnisverfahren:

    • Frühzeitig auf die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung nach § 140 StPO hinweisen, insbesondere wenn mehrere Strafen zusammentreffen oder erkennbar Freiheitsstrafe über einem Jahr droht.
    • Bei drohender Absenz des Verteidigers unbedingt Dokumentation im Protokoll und Hilfsanträge zur Pflichtverteidigerbestellung, Aussetzung oder Wiedereinsetzung stellen.
    • Bei erhöhter oder veränderter Straferwartung und Bewährungsfrage stets auf persönliche Anhörung des Angeklagten drängen und entsprechende Argumentation entwickeln.

    2. die Revisions- bzw. Rechtsmittelbegründung:

    • Bei Ablehnung der Verteidigerbestellung oder Abwesenheitsverhandlung immer genau dokumentieren und konkret darlegen: Historie, Kommunikation zwischen Gericht und Anwalt, zu erwartendes Strafmaß, prozessuale Alternativen.
    • Verfahrensrügen nicht nur formal, sondern am Einzelfall orientiert begründen. Überhöhte Darlegungspflichten sollten notfalls mit Hinweis auf BVerfG-Vorgaben zurückgewiesen werden.

    3. eine mögliche Verfassungsbeschwerde:

    • Alle fachgerichtlichen Mittel voll ausschöpfen (Anträge, Anhörungsrügen, Wiedereinsetzungs- und Aussetzungsanträge), tiefgehend dokumentieren und die Verletzung von Verteidigungs- und Teilhaberechten deutlich machen.
    • Bei Verletzung der Pflicht zur Verteidigerbestellung, Verhandlung in Abwesenheit oder „Übergehen“ des Angeklagten in der Strafzumessung ist die unmittelbare Anwendung der vorliegenden BVerfG-Linie möglich.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleg*innen aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Vorbereitung von Rechtsmitteln und Verfassungsbeschwerden, wobei hier frühzeitig die Weichen zu stellen sind.

    Quelle: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27.3.2025 – 2 BvR 829/24
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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