Schlagwort: Videoverhandlung

  • Zugang zur Videoverhandlung bei Behinderung – VerfGH Baden-Württemberg betont Teilhabeschutz, rügt aber Versäumnisse im Verfahrensgang (VerfGH BaWü, Beschluss vom 8. Dezember 2025 zum Az. 1 VB 64/25)

    Problemaufriss:

    Die Digitalisierung von Gerichtsverfahren kann auch Barrieren abbauen bzw. die Barrierefreiheit der Justiz fördern. Besonders im Fokus: die Videoverhandlung nach § 128a ZPO, die körperlich beeinträchtigten oder nicht reisefähigen Verfahrensbeteiligten ein gleichberechtigtes Mitwirken ermöglichen kann. Was jedoch, wenn technische Hürden im Gericht bestehen? Und wie sind Rechte auf Gleichbehandlung und effektive Teilhabe – etwa aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG und der UN-Behindertenrechtskonvention – gegenüber dem Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gerichts durchzusetzen? Und wie wehren sich Parteien, wenn diese Grundsätze womöglich verletzt werden. Der Verfassungsgerichtshof für das Landen Baden-Württemberg musste sich v.a. um die folgenden Fragen kümmern:

    • Muss ein Gericht bei Anträgen von schwerbehinderten Beteiligten, digital an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, substantiiert auf deren Situation eingehen?
    • Wann sind technische Ablehnungsgründe zulässig – und müssen Bemühungen zur Überwindung technischer Defizite nachgewiesen werden?
    • Welche prozessualen Schritte muss eine betroffene Partei vor einer Verfassungsbeschwerde ausschöpfen, insbesondere beim Thema richterlicher Befangenheit?

    Die Entscheidung:

    Um es gleich vorwegzunehmen: Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde  für unzulässig erklärt. Aber worum ging es? Die Beschwerdeführerin wollte per Videoverhandlung an einem Zivilprozess (Amtsgericht Freiburg) teilnehmen, da sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisen konnte. Das Amtsgericht lehnte dies mit dem Verweis auf fehlende geeignete Technik und die Notwendigkeit, Mimik aller Beteiligten im Gerichtssaal wahrzunehmen, ab. 

    Der Verfassungsgerichtshof hob hierzu hervor: Bei körperlich beeinträchtigten Beteiligten reicht eine pauschale Ablehnung mit Hinweis auf fehlende Technik nicht – Gerichte müssen aktiv prüfen, inwieweit Teilhabe sichergestellt und (ggf. mit organisatorischem oder technischem Mehraufwand) ermöglicht werden kann.

    Dennoch wurde die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Denn sie genügte nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, da die Beschwerdeführerin nicht alle in Betracht kommenden Rechtsmittel (hier einen Befangenheitsantrag) genutzt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte zwar einen Befangenheitsantrag gegen den Richter gestellt – sich also bereits gegen die Verweigerung der Videoverhandlung gewehrt. Nach der erneuten, sehr knappen Ablehnung ihres (zweiten) Antrags auf Videoverhandlung hätte sie aber ein weiteres Mal einen Befangenheitsantrag stellen müssen. Denn bei einem fortlaufenden Prozess können neue gerichtliche Maßnahmen oder Begründungen zusätzliche, objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts begründen. Nur wenn alle prozessual zumutbaren Mittel ausgeschöpft wurden, ist eine Verfassungsbeschwerde offen. Im vorliegenden Fall wäre es daher an der Beschwerdeführerin gewesen, nach dem neuesten ablehnenden Beschluss einen weiteren Befangenheitsantrag zu stellen

    Fazit und Praxis:

    Insgesamt bedeutet dies:

    • Gerichte müssen bei Anträgen auf Videoverhandlung, insbesondere von behinderten oder erkennbar eingeschränkten Parteien, umfassend das Benachteiligungsverbot (Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG, UN-BRK) berücksichtigen und dürfen technische Einwände nicht bloß pauschal vorbringen. Die Verfahrensrechte und Teilhabeinteressen sind abzuwägen und müssen sichtbar in die richterliche Abwägung einfließen. Hierauf sollten Prozessbevollmächtigte schon bei ihren Anträgen hinweisen, ggf. Auch unter Bezugnahme auf diesen Beschluss.
    • Bei jeder neuen, möglicherweise diskriminierenden oder formal mangelhaften gerichtlichen Entscheidung (insbesondere nach Vorbringen von Behinderungs- oder Teilhaberechten) ist zu prüfen, ob ein erneuter Befangenheitsantrag angebracht und erforderlich ist. Ein einmaliges „Befangenheitsgesuch“ genügt in einem dynamischen Verfahren nicht, wenn neue Entwicklungen entstehen!
    • Konkret empfiehlt sich, bei wiederholter oder neuartiger Ablehnung (z. B. knapp begründete, pauschale Ablehnung nach Vorlage medizinischer Nachweise) erneut einen ausdrücklichen Befangenheitsantrag zu stellen und darin auf die neuen Umstände hinzuweisen. Nur so kann die Verletzung grundrechtlicher Teilhabevorgaben effektiv zum Gegenstand einer späteren Verfassungsbeschwerde gemacht werden.
    • Im Zweifel sollte dokumentiert werden, ob und wann welche prozessualen Schritte unternommen wurden.

    Die Rechtsmittelkanzlei unterstützt Kolleginnen und Kollegen, sowohl wenn sie die Rechte von Opfern als auch von Beschuldigten wahrnehmen, in allen Rechtsmittelverfahren und auch bei Verfassungsbeschwerden, die hier sicherlich eine Sonderrolle einnehmen. Unsere Leistungen umfassen die Erstellung von Gutachten, den Entwurf von Schriftsätzen oder das einfache, kollegiale Sparring, solange es sich um Fragen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln handelt. 

    Quelle: Beschluss des VerfGH BaWü – 1 VB 64/25
    Autor: Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner (redaktionell verantwortlich), vgl. auch Impressum
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